AGB

Geschäftsbedingungen der Firma K.-J. Kress GmbH & Co KG, Sinntal

Für die Lieferungen und Ausführungen sämtlicher von uns angebotenen Leistungen gelten in der angeführten Reihenfolge:

a) die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
b) die VOB neueste Fassung.

1) Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gellten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware bzw. mit Arbeitsbeginn in unserem Werk als angenommen. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Lieferungen auf Grund anderer Bestellungen erkennen wir nicht an. Einkaufsbedingungen von Käufern verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich bei Vertragsabschluss widersprechen. Nachstehende Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, auch wenn sie nicht für jeden einzelnen Fall vereinbart werden.

2) Alle Angebote sind freibleibend.
Die Angebotspreise sind keine Endpreise, die Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Arbeiten durch unser Aufmaß.

3) Die Kreditwürdigkeit des Käufers bzw. Bestellers wird vorausgesetzt. Werden nachträglich Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit nicht als befriedigend erscheinen lassen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sofortige Bezahlung zu verlangen.

4) Alle Preisangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nach den am Abgabetag geltenden Löhne und Preisen für Material und Frachten berechnet. Ändern sich die Löhne und Preise für Material bis zur Vollendung des Auftrages, so gilt ein entsprechender Aufschlag oder Abschlag als vereinbart. Bei der Preisberechnung wird, wenn nicht anders vermerkt, davon ausgegangen, dass die Ausführung der Arbeiten ohne Unterbrechung erfolgen kann. Verringert sich der vereinbarte Arbeitsumfang, so gilt ein Einheitspreis gemäß §2 Ziffer 1-5 der VOB/B als vereinbart. Alle Arbeiten, die unsere Arbeitskräfte außer den vertraglich vereinbarten Arbeiten zu leisten haben, werden gegen Nachweis der dafür aufgewandten Arbeitsstunden und des Materialverbrauchs gesondert berechnet.

5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk. Teilrechnungen, die bei größeren Arbeitsausführungen erstellt werden, sind sofort zu begleichen. Bei nicht Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist hat der Auftraggeber, ohne das es einer Mahnung bedarf, Verzugszinsen zu zahlen, darüber hinaus etwaige Schäden zu ersetzen.

6) Die Transportgefahr geht beim Verlassen der Ware aus unserem Werk auf den Käufer über, auch wenn die Lieferung frei Empfangsort erfolgt. Die Entladung ist, auch wenn die Auslieferung durch unsere Fahrzeuge erfolgt, ausschließlich Sache des Empfängers, der besondere Sorgfalt auf Beschädigungen sonstiger Art zu legen hat.

7) Technische Beratungen und Auskünfte werden nach bestem Wissen , jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung gegeben. Mit der Freigabe der Baustelle zum Richten bescheinigt die Bauleitung ohne besondere Erklärung, dass die Auflager standfest sind. Maße und Gewichte, die uns aufgegeben werden, können von uns ohne Nachprüfung verwertet werden. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit von Maß- und Gewichtsangaben auch Dritten gegenüber. Dem Auftraggeber obliegt die Beweislast dafür, dass die von Ihm gemachten Angaben hinsichtlich Maße, Gewichte, Bodenverhältnisse etc. richtig sind.

8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Voraussetzungen für einen termingerechten Arbeitsbeginn und für die ungestörte Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Die Anfahrtswege müssen so fest sein, dass wir mit unserem LKW an das Bauwerk heranfahren können. Jegliche Behinder-ung durch andere Bauhandwerker sind auszuschließen. Bedarf es zur Ausführung von Aufträgen der Genehmigung von Behörden, so gilt der Auftrag erst als angenommen, wenn die Genehmigungen vorliegen.

9) Wir sind berechtigt, bei der Durchführung des Auftrages andere Unternehmer einzuschalten. In diesem Falle haften wir nur für eine sorgfältige Auswahl. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne unsere Zustimmung dem Personal keine Weisungen geben, die von der vereinbarten Art und Weise der Durchführung des Auftrages und seinem vereinbarten Umfang abweichen. Verletzt der Auftraggeber diese Bestimmungen, so ist er verpflichtet, alle uns und unseren Arbeitskräften hierdurch zugefügten Schäden zu ersetzen und unsere Arbeitskräfte von Ansprüchen Dritter freizustellen. §254 BGB findet keine Anwendung.

10) Wir haften nicht für Schäden aller Art, die durch Nichteinhaltung von Terminen, den Ausfall von Fahrzeugen und/oder Geräten und/oder Arbeitsvorrichtungen etc. entstehen. Erscheint nach sorgfältiger Prüfung nach unserer Auffassung durch den Einsatz von Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen aller Art eine Schädigung von Sachen und/oder Vermögen Dritter als wahrscheinlich oder kann der Einsatz in der vorgesehenen Art und Weise aus wesentlichem Grunde nicht durch- oder fortgeführt werden, so sind wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, von dem Auftrag zurückzu-treten. Das Entgelt wird anteilig berechnet. Entsteht durch den Einsatz unserer Kräne, Fahrzeuge, Geräte und Arbeitsvorrichtungen aller Art sowie durch unsere Arbeitskräfte und/oder durch solche von uns beteiligten Unternehmen eine mittelbarer oder unmittelbarer Schaden, so haften wir und die beteiligten Unternehmen in keinem Falle über das hinaus, was von unseren Versicherern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Versicherungsbedingungen an Ersatz geleistet wird.

11) Lieferfristen gelten, soweit nichts anderes vereinbart, als ungefähr.
Ausführungsfristen sind für beide Teile bindend, wenn sie zuvor von uns schriftlich bestätigt sind; auf diese Fristen kann sich der Auftraggeber nicht berufen wenn die Witterungsbedingungen die fristgerechte Ausführung des Auftrages beeinträchtigen bzw. nicht zulassen. Für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände im Sinne des §6Ziffer 2c der VOB/B, die eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfristen bedingen, sind auch außergewöhnliche Betriebs-störungen und mangelnde Zufuhr von Rohstoffen infolge Verknappung. Der Auftraggeber wird unverzüglich von der Behinderung verständigt.

12) Die Qualität der von uns zu liefernden Erzeugnisse ist handels-üblich. Für ordnungsgemäßen Zustand der Ware beim Verlassen unseres Werkes Altengronau wird gehaftet. Für Schäden oder Mängel die durch Baufeuchtigkeit, Witterungseinflüsse (auch auf dem Transport) oder unsachgemäße Behandlung oder Lagerung entstehen, wird nicht gehaftet. Reklamationen und Mängelrügen haben acht Tage nach Ankunft der Ware am Bestimmungort schriftlich zu erfolgen. Versteckte Mängel müssen nach Entdeckung, spätestens jedoch drei Monate nach Empfang der Ware, schriftlich geltend gemacht werden. Für Mängel die auf Risse und Setzungen des Bauwerkes zurückzuführen sind, haften wir nicht. Beschädigungen und Verschmutzungen der ausgelieferten Teile durch andere Handwerker haben wir nicht zu vertreten. Weiterverarbeitung und/oder Bearbeitung –auch teilweise- schließt jegliche Beanstandung aus, ebenso Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen.

13) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Sie ist von der übrigen Ware des Empfängers getrennt zu lagern, soweit das betrieblich möglich ist, und gegen Feuer und Diebstahl wie eigene Ware zu sichern und zu versichern. Verpfändung und Sicherheitsübereignung an Dritte ist unzulässig. Der Käufer hat uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort mitzuteilen. Bei der Verarbeitung oder Verarbeitung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum nach den §§947, 948 BGB. Solange der Eigentums-vorbehalt besteht, sind Weiterveräußerungen nur im ordnungs-gemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Erfolgt die Weiterveräußerung, und zwar gleichgültig, ob unbearbeitet oder bearbeitet, vor der vollständigen Bezahlung, so darf dies nur unter Eigentumsvorbehalt geschehen. Sofern wir die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes zurück nehmen, ist der Käufer zur spesenfreien Rückgabe verpflichtet. Er haftet für den Minderwert und entgangenen Gewinn.

14) Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

15) Gerichtsstand für beide Teile ist Gelnhausen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Sinntal.

K.-J. Kress GmbH & Co KG
Sinntal